Allgemeine Geschäftsbedingungen
Überlassung der Software zur Nutzung, Laufzeit, Vergütung nach Objektzähler, Haftung.
Vertragsbedingungen
Vertragsbedingungen, Leistungsbeschreibung, Preisverzeichnis, Lizenzvereinbarung, Auftragsverarbeitungsvertrag und die Muster-Betriebsvereinbarung. Sie bekommen alles vorab, bevor Sie unterschreiben, ohne Registrierung, ohne Verkaufsgespräch.
Ihre Rechtsabteilung, Ihr Datenschutzbeauftragter und Ihr Betriebsrat können alles prüfen, bevor irgendetwas unterschrieben wird. Das ist bei einem System, das Nachweispflichten abbildet, keine Höflichkeit, sondern die Voraussetzung dafür, dass die Einführung nicht in der Prüfschleife steckenbleibt.
Überlassung der Software zur Nutzung, Laufzeit, Vergütung nach Objektzähler, Haftung.
Was Instandio leistet, und ein eigener Abschnitt, was ausdrücklich nicht dazugehört.
Grundgebühr, Objektstaffel, Blockwechsel. Dieselben Zahlen wie im Preisrechner.
Umfang des Nutzungsrechts an Anwendung, installierbarer Fassung und Teams-Paket.
Nach Art. 28 DSGVO, mit Verarbeitungsübersicht, technischen und organisatorischen Maßnahmen und der Liste der Unterauftragsverarbeiter.
Ausgearbeitete Vorlage für die Abstimmung mit Ihrem Betriebsrat, mit Handreichung.
Wichtig zu wissen
Das Angebot wendet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, an juristische Personen des öffentlichen Rechts und an öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Eine Nutzung durch Verbraucher ist nicht vorgesehen. Alle Preisangaben verstehen sich netto zuzüglich Umsatzsteuer.
Instandio liefert Prüffristen, Rechtsgrundlagen und Angaben zur nötigen Prüferqualifikation mit. Diese Angaben sind unverbindliche Vorschläge und Arbeitshilfen. Art, Umfang und Fristen der erforderlichen Prüfungen legt nach § 3 BetrSichV der Arbeitgeber als Betreiber eigenverantwortlich auf Grundlage seiner Gefährdungsbeurteilung fest. Wir schulden weder Richtigkeit noch Vollständigkeit oder Aktualität dieser Angaben und sind weder fachkundige noch zur Prüfung befähigte Person.
Instandio unterstützt die organisatorische Verfügbarkeitssteuerung von Anlagen. Es ist keine sicherheitsgerichtete Steuerung im Sinne der Maschinenverordnung, schaltet nichts ab und ersetzt keine Schutzeinrichtung. Es ersetzt ebenso wenig eine rechtliche Beratung oder die Fachkraft für Arbeitssicherheit.
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